Arbeitsvermittlung
Eingliederungsvereinbarung
Gemeinsam zum Ziel
Eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ist ein Vertrag zwischen dem Jobcenter und einer leistungsberechtigten Person. In der EGV soll festgelegt werden, welche Ermessensleistungen das Jobcenter erbringt, um eine Beschäftigungsaufnahme zu ermöglichen. Außerdem wird abgestimmt, welche Eigenbemühungen der leistungsberechtigte Mensch zu erbringen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Damit soll eine Eingliederung in das Arbeitsleben erreicht werden.
Die Eingliederungsvereinbarung soll zum Inhalt haben,
- welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält,
- welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
- wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Die EGV kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten soll die EGV gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden.

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