Geldleistungen

Wichtiges zum Thema Geldleistungen

Das Geldleistungsrecht des SGB II im Überblick

Wer hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende?

Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nach § 7 SGB II u. a., dass der Antragsteller

  • zwischen 15 Jahre alt und der Altersgrenze nach § 7a SGB II ist,
  • erwerbsfähig und
  • hilfebedürftig ist.
Wer ist erwerbsfähig?

Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer

  • unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes im Stande ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein und
  • nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist.

Bei der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit ist es unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (z.B. wegen Erziehung eines Kindes).

Wer ist hilfebedürftig?

Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer

  • seinen Lebensunterhalt und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und
  • nicht die erforderliche Hilfe von Angehörigen oder anderer Sozialleistungen erhält.

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht somit nicht nur bei Arbeitslosigkeit, sondern auch, wenn das Arbeitseinkommen oder das Arbeitslosengeld 1 zu gering ist.

Wie setzt sich der Bedarf zusammen?

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes setzen sich zusammen aus:

  • Bürgergeld für die erwerbsfähigen oder Sozialgeld für die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 19 SGB II) in Form des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 20 SGB II)
  • Leistungen für den Mehrbedarf (§ 21 SGB II)
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
  • Abweichend zu erbringende Leistungen, z.B. Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung, einschl. bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 SGB II)
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28, 29 SGB II)


Wie hoch ist der Regelbedarf?

Aktuelle Informationen zum Regelbedarf finden Sie auf dieser Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Aktueller Regelbedarf (Externer Link)

Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Die derzeit angemessenen Werte für die Bruttokaltmiete (Grundmiete + Betriebskosten) erfahren Sie bei Ihrem Leistungsberater im Jobcenter und über folgenden Flyer (Flyer als PDF laden)

Zusätzlich können Sie für eine schnelle eigene Prüfung unseren Online-Service "Vorabprüfung Mietangebot" nutzen.

Wie sind Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld versichert?

Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung:
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Geldleistungen nach dem SGB II beziehen, sind grundsätzlich versicherungspflichtig; die Versicherungsbeiträge werden neben den o.g. Geldleistungen übernommen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit:

Mehrbedarfe

Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

  • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
  • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs jeweils bezogen auf den maßgebenden Regelbedarf abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder:

Beispiele

Alter

Prozent

1 Kind unter 7 Jahren

36 Prozent

1 Kind über 7 Jahren

12 Prozent

2 Kinder unter 16 Jahren

36 Prozent

2 Kinder über 16 Jahren

24 Prozent

4 Kinder

48 Prozent

ab 5 Kinder

60 Prozent

  • Für erwerbsfähige behinderte Menschen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
  • Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
  • Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt.
  • Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.
  • Für voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten¬ausweises mit dem Merkzeichen G sind.
Zuzug nach Hildesheim aus einer anderen Stadt

Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde nach Hildesheim umziehen und an Ihrem bisherigen Wohnort bereits Bürgergeld beziehen oder bezogen haben, entscheidet das für Sie bisher zuständige Jobcenter über die Notwendigkeit des Umzuges und eventuell entstehende Umzugskosten.

Vor Abschluss eines Mietvertrages lassen Sie bitte durch das Jobcenter Hildesheim die Angemessenheit der Unterkunftskosten prüfen. Eine erste unverbindliche Vorabprüfung eines Mietangebots können Sie auch direkt online auf unserer Website durchführen. Auch ein Darlehen für die Mietkaution können Sie gegebenenfalls hier beantragen.

Weitere Informationen ...

erhalten Sie in der Broschüre "Einfach erklärt - Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende" der Bundesagentur für Arbeit.

Broschüre als PDF (externer Link)