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Widerspruchs- und Klageverfahren

Widerspruchs- und Klageverfahren

Wenn ein Bescheid des Jobcenters Ihrer Ansicht nach fehlerhaft ist, haben Sie das Recht, diesem zu widersprechen. Besteht lediglich Erklärungsbedarf oder haben Sie Fragen zum Bescheid, können Sie sich an unsere Service-Hotline unter 05121/969-720 wenden oder Sie vereinbaren einen Gesprächstermin. Die Terminvergabe erfolgt über unseren Dienst Online-Terminvereinbarung oder telefonisch über die Service-Hotline.

Bitte haben Sie bei der Terminvereinbarung das Ende der gesetzlichen Widerspruchsfrist von einem Monat im Blick, denn ein solches Gespräch ersetzt nicht die Widerspruchseinlegung. Wird ein Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt, ist dieser unzulässig.

Das Widerspruchsverfahren ist ein sogenanntes förmliches Rechtsbehelfsverfahren. Das bedeutet, dass Sie Ihren Widerspruch entsprechend § 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) schriftlich oder in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) erklären oder zur Niederschrift bei uns einlegen müssen (zur Niederschrift heißt: Sie können auch vorbeikommen und wir schreiben Ihren Widerspruch auf).

Wichtig

Eine einfache E-Mail reicht bei der Übersendung des Widerspruchs in elektronischer Form nicht aus. Sie erfüllt das Schriftformerfordernis nicht
(§ 84 Absatz 1 SGG).

Sie möchten Ihren Widerspruch digital auf einem datenschutzrechtlich sicheren Weg übermitteln? Dann nutzen Sie bitte den Postfachservice und stehen jederzeit mit Ihrem Jobcenter im Kontakt.

Ihr Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung des Jobcenters durch die Rechtsbehelfsstelle nochmals überprüft wird.

Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.